Dass sich in den Akten lediglich vier Eingaben des Verteidigers finden lassen, sein tatsächlich geleisteter Aufwand bei der Beweisaufnahme bescheiden gewesen ist und die Strafverfolgungsbehörden während mehreren Jahren keinen Ermittlungstätigkeiten nachgegangen sind, steht dem nicht entgegen, zumal nicht jede Anwaltstätigkeit, die im Fall einer Einstellung zu entschädigen ist, sich zwingend in den Gerichtsakten niederschlagen muss. Zu denken sind dabei an die Klientengespräche, die Abklärungen der sich straf- und zivilrechtlich stellenden Rechtsfragen sowie die Einigungsversuche mit der Privatklägerschaft.