Bei einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als sieben Jahren erscheint der geltend gemachte Aufwand auch für die Beschwerdekammer als geboten. Dass sich in den Akten lediglich vier Eingaben des Verteidigers finden lassen, sein tatsächlich geleisteter Aufwand bei der Beweisaufnahme bescheiden gewesen ist und die Strafverfolgungsbehörden während mehreren Jahren keinen Ermittlungstätigkeiten nachgegangen sind, steht dem nicht entgegen, zumal nicht jede Anwaltstätigkeit, die im Fall einer Einstellung zu entschädigen ist, sich zwingend in den Gerichtsakten niederschlagen muss.