6 7. 7.1 Der Verteidiger hat in seiner Kostennote den „gebotener Aufwand“ mit 30 Stunden geschätzt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft stellen diesen Aufwand in Abrede. Bei einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als sieben Jahren erscheint der geltend gemachte Aufwand auch für die Beschwerdekammer als geboten.