, S. 20 Note 10). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der „gebotene“ Aufwand des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Umgekehrt wird der (noch) wenig erfahrene Anwalt regelmässig nicht seine effektiv geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellen können. Die Kriterien der „Bedeutung der Streitsache“ und der „Schwierigkeit des Prozesses“ (Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG) wird sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen. Dies ist indessen nicht zwingend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17).