Der Massstab des gebotenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand somit in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der anwaltlich notwendiger Arbeit entspricht, weshalb u.a. sozialbetreuerische Bemühungen oder Arbeiten, welche nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des „gebotenen Aufwands“ auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig erfahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger bezüglich des tatsächlich geleisteten Aufwands grosse Unterschiede bestehen.