Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag KAG, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2011 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte). Der Massstab des gebotenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand somit in zweierlei Hinsicht ab: