Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG, d.h. nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ (lit. a) und „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (lit. b). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag KAG, S. 13, auch zum Folgenden).