55 Abs. 1 EG ZSJ). Demnach findet vorliegend nicht der Honorarrahmen für Fälle vor Wirtschaftsstrafgericht (Art. 17 Abs. 1 lit. d KV), sondern derjenige für Fälle vor Einzelgericht des Regionalgerichts Anwendung (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Der entsprechende Rahmen ist anlässlich der letzten Revision aufgrund der erhöhten Strafkompetenz der Strafeinzelgerichte erweitert worden. Die bis Ende Dezember 2011 geltenden Unter- und Obergrenzen von Fr. 400.00 und Fr. 7'900.00 wurden auf Fr. 500.00 und 25'000.00 erhöht. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art.