17 PKV anwendbaren Rahmens fällt auf, dass das Verfahren besonderen wirtschaftlichen Sachverstands bedurfte und damit Aspekte aufwies, welche eine Einstufung als eher „schwierig“ erlauben. Da der Aktenumfang indessen als bescheiden bezeichnet werden muss und es sich ausserdem um einen 5 einzelnen Sachverhalt handelt, wären die – wenn auch seit 1. Januar 2011 reduzierten – Anforderungen für eine Anklage vor Wirtschaftsstrafgericht nicht erfüllt gewesen (vgl. Art. 55 Abs. 1