Für die hier interessierende Revision von Art. 17 PKV findet die ganz am Ende der PKV unter dem Titel „Übergangsbestimmungen“ festgehaltene Regel Anwendung (vgl. auch BAG 11-121), wonach das neue Recht anwendbar sei, wenn im betreffenden Verfahren die ZPO oder die StPO zur Anwendung gelange. 6.3 Bei der Bestimmung des gemäss Art. 17 PKV anwendbaren Rahmens fällt auf, dass das Verfahren besonderen wirtschaftlichen Sachverstands bedurfte und damit Aspekte aufwies, welche eine Einstufung als eher „schwierig“ erlauben.