Die geltende Fassung trat am 1. Januar 2012 in Kraft, in einem Zeitpunkt, in welchem das vorliegende Strafverfahren seit mehr als 6 Jahren hängig war. Ungeachtet von Art. 19 PKV, wonach übergangsrechtlich für den Aufwand, den die Anwältinnen und Anwälte vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet haben, der Parteikostenersatz nach bisherigem Recht bemessen werde, findet vorliegend die seit 1. Januar 2012 gültige Fassung von Art. 17 PKV Anwendung. Art. 19 PKV wurde für die Revision vom 1. Januar 2007 erlassen. Für die hier interessierende Revision von Art.