Davon kann nicht ausgegangen werden. Zum einen wäre eine unterschiedliche Praxis von Gerichten und Staatsanwaltschaft weder wünschenswert noch zulässig. Zum anderen kommt den Staatsanwälten bei der Ausfällung von Strafbefehlen und auch bei Einstellungsbeschlüssen eine richterliche Funktion zu, so dass auch sie bei der Bestimmung von Entschädigungen bzw. Parteikostenersatz für Anwaltsaufwand gleich wie die Gerichte nach KAG und PKV vorzugehen haben. 6.2 Der hier interessierende Art. 17 PKV lautet wie folgt: Honorar 1