Diesem Anliegen kann indessen auch mit den vom Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegten Rahmentarifen nachgekommen werden. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die beschlossene Praxis der leitenden Staatsanwälte sei ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung, komme sie doch nur bei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zum Tragen, in allen übrigen Fällen würde die Parteientschädigung durch ein Gericht bestimmt. Davon kann nicht ausgegangen werden.