Die Beweggründe der leitenden Staatsanwälte, gemäss welchen dem Gleichbehandlungsgebot nachzuleben und regionale oder gar von Anwalt zu Anwalt unterschiedliche Honorarbestimmungen wie auch in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen der Zuspruch unterschiedlicher Parteientschädigung zu verhindern seien, sind zwar nachvollziehbar und vernünftig. Diesem Anliegen kann indessen auch mit den vom Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegten Rahmentarifen nachgekommen werden.