Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen, gesetzeswidrig. Die Beweggründe der leitenden Staatsanwälte, gemäss welchen dem Gleichbehandlungsgebot nachzuleben und regionale oder gar von Anwalt zu Anwalt unterschiedliche Honorarbestimmungen wie auch in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen der Zuspruch unterschiedlicher Parteientschädigung zu verhindern seien, sind zwar nachvollziehbar und vernünftig.