Vom Gesetzgeber verworfen wurde die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4 [nachfolgend: Vortrag KAG], S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen, gesetzeswidrig.