Gestützt auf Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung erliess der Regierungsrat die Verordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV]; BSG 168.811). Vom Gesetzgeber verworfen wurde die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4 [nachfolgend: Vortrag KAG], S. 13).