In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend. 3 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. 4 In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. 5 Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen.