6. 6.1 Der Parteikostenersatz bestimmt sich nach Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Dieser lautet wie folgt: Art. 41 Parteikostenersatz 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden. 2 Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend.