b) zwischen Fr. 400.00 und Fr. 7'900.00, womit die festgesetzte Entschädigung nicht zu beanstanden und die eingereichte Kostennote eindeutig zu hoch sei. Da das Gesetz keine Stundenansätze für eine Wahlverteidigung vorsehe, sei anlässlich der Konferenz der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012 eine für sämtliche regionalen Staatsanwaltschaften verbindliche Praxis bzw. ein einheitlicher Stundenansatz von Fr. 250.00 festgelegt worden. Dieses Vorgehen habe sich aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aufgedrängt. Ausserdem habe man damit für eine einheitliche Praxis in den regionalen Staatsanwaltschaften sorgen wollen.