3 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, den Kriterien „Schwierigkeit des Prozesses“ und „Bedeutung der Streitsache“ sei im Rahmen des Stundenaufwands gebührend Rechnung getragen worden, zumal gerade der Zeitaufwand bei bestimmten Verfahren naturgemäss höher sei als bei anderen. Der Rahmen liege gemäss Parteikostenverordnung (Art. 17 lit. b) zwischen Fr. 400.00 und Fr. 7'900.00, womit die festgesetzte Entschädigung nicht zu beanstanden und die eingereichte Kostennote eindeutig zu hoch sei.