Neben dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ sei auch den Kriterien „Schwierigkeit des Prozesses“ und „Bedeutung der Streitsache“ Rechnung zu tragen. Vorliegend habe es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges Verfahren gehandelt, welches für den Beschwerdeführer überdurchschnittliche Bedeutung gehabt habe. Die „überdurchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens“ begründet der Verteidiger mit der wirtschaftlichen und rechtlichen Komplexität; es hätten die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den involvierten Personen und der Firma Y. AG analysiert werden müssen.