Für die Beschwerdekammer besteht ebenfalls kein Anlass, von diesen Annahmen abzuweichen (vgl. nachfolgend E. 7.1). 5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert indessen, dass die Staatsanwaltschaft einerseits mit Fr. 250.00 nur den minimalen Stundenansatz angewendet habe, andererseits bei der Bestimmung des Honorars lediglich auf den Zeitaufwand abgestellt habe. Neben dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ sei auch den Kriterien „Schwierigkeit des Prozesses“ und „Bedeutung der Streitsache“ Rechnung zu tragen.