In der angefochtenen Verfügung ging die Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem akzeptierten Aufwand von 30 Stunden aus, brachte aber einen Stundenansatz von Fr. 250.00 in Anschlag, ausmachend ein Honorar von Fr. 7’500.00. Nicht streitig sind die Auslagen, ebenso wird übereinstimmend von einem Zeitaufwand von 30 Stunden ausgegangen. Für die Beschwerdekammer besteht ebenfalls kein Anlass, von diesen Annahmen abzuweichen (vgl. nachfolgend E. 7.1).