5. 5.1 Der Beschwerdeführerführer bzw. der Verteidiger machte mit der Honorarnote vom 10. August 2012 einen in der Sache gebotenen Zeitaufwand von ca. 30 Stunden geltend, multiplizierte diesen mit einem Stundenansatz von Fr. 280.00, woraus ein Honorar von Fr. 8’400.00 resultierte. Dazu kamen Auslagen von Fr. 252.00 sowie Mehrwertsteuerbeträge von Fr. 563.60 und Fr. 98.90, ausmachend total Fr. 9’314.50. In der angefochtenen Verfügung ging die Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem akzeptierten Aufwand von 30 Stunden aus, brachte aber einen Stundenansatz von Fr. 250.00 in Anschlag, ausmachend ein Honorar von Fr. 7’500.00.