Nach Erhalt der Stellungnahmen der Parteien wurde das Verfahren am 5./13. Juli 2012 eingestellt. Die Geschädigte Y. AG verzichtete hiernach auf die Einreichung einer Zivilklage. Mit separater Verfügung vom 28. August 2012 2 wurde das hier umstrittene Honorar für den Verteidigeraufwand des Beschwerdeführers festgesetzt.