Darin verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 9'314.50 für die bei der Ausübung der Verfahrensrechte gehabten Anwaltskosten. Am 21. September 2012 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, worauf A. innert gewährter Fristerstreckung replizierte.