Bei der Berechnung wurde ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angewendet. Da der Verteidiger in seiner Honorarnote indessen von einem Stundenansatz von Fr. 280.00 ausgegangen war, das von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Honorar demzufolge unter dem vom Verteidiger Beantragten lag, liess A. durch seinen Verteidiger am 5. September 2012 Beschwerde einreichen. Darin verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 9'314.50 für die bei der Ausübung der Verfahrensrechte gehabten Anwaltskosten.