Ausserdem können sich Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung der Streitsache neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteikostentschädigung von Fr. 9’314.50 zugesprochen. 2. [...] 1 Begründung: