Regeste Der bernische Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen. Der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen sei, ist somit gesetzeswidrig. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG, d.h. nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ (lit. a) und „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (lit. b). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand.