{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-01-29", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-238_2013-01-29.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_238_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77860d8c33217753b7cfbcd5902ba7b2ba1278cfb480681ae8999faeb801df1abe848d1acc67eb7043b66b86a3f73000dd6?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e77860d8c33217753b7cfbcd5902ba7b2ba1278cfb480681ae8999faeb801df1abe848d1acc67eb7043b66b86a3f73000dd6&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_238", "Checksum": "0a03fc358b845b085a120edb8acef860"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.01.2013 BK 2012 238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 29.01.2013 BK 2012 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entschädigung für Verteidigung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:43:59", "Checksum": "3097d2d43ccc97735b27076af91a8564", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 29.01.2013 BK 2012 238\nRegeste:\nEntschädigung für Verteidigung (Leitentscheid) | Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)\n\nBK 2012 238\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Niklaus\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 29. Januar 2013\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Rechtsanwalt X.\nBeschuldigter/Beschwerdeführer\n\nwegen Diebstahls etc. / Entschädigung für Verteidigung\n\nRegeste\nDer bernische Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss\nArt. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes bewusst für die Einführung von Rahmentarifen\nausgesprochen. Der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von\neinem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen sei, ist somit gesetzeswidrig.\nInnerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den\nKriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG, d.h. nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“\n(lit. a) und „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (lit. b). Der\ngebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand.\nAusserdem können sich Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung der Streitsache neben\nund zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz\nauswirken.\n\nDie Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 28. August 2012\naufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteikostentschädigung von\nFr. 9’314.50 zugesprochen.\n\n2. [...]\n\n1\nBegründung:\n\n1. Mit Verfügung vom 5./13. Juli 2012 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-\nSeeland das Verfahren gegen A. wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung und Entzugs von\nRetentionsgegenständen, Betrugs, evtl. Versuchs dazu, evtl. Urkundenfälschung ein.\nNach Eingang der Honorarnote des Verteidigers, Rechtsanwalt X., setzte die zuständige\nStaatsanwältin am 28. August 2012 das amtliche Honorar (richtig: Honorar des\nWahlverteidigers) auf Fr. 8'346.00 fest. Bei der Berechnung wurde ein Stundenansatz\nvon Fr. 250.00 angewendet. Da der Verteidiger in seiner Honorarnote indessen von\neinem Stundenansatz von Fr. 280.00 ausgegangen war, das von der Staatsanwaltschaft\nfestgesetzte Honorar demzufolge unter dem vom Verteidiger Beantragten lag, liess A.\ndurch seinen Verteidiger am 5. September 2012 Beschwerde einreichen. Darin verlangte\ner die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer\nEntschädigung von Fr. 9'314.50 für die bei der Ausübung der Verfahrensrechte\ngehabten Anwaltskosten. Am 21. September 2012 beantragte die\nGeneralstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, worauf A. innert gewährter\nFristerstreckung replizierte.\n\n2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der\nBeschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet\nBeschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35\nGSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die\nangefochtene Verfügung, mit welcher das Honorar seiner Verteidigung gekürzt worden\nist, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur\nBeschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht\neingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n3. [...]\n\n4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Y. AG am 21. Oktober 2005 Strafanzeige\ngegen den Beschwerdeführer eingereicht hat. Dem Beschwerdeführer wurde\nvorgeworfen, einerseits am 15. Oktober 2005 bei der Y. AG fünf Maschinen im\nGesamtwert von Fr. 383'000.00, welche vorgenannte Firma retiniert hatte,\nweggenommen zu haben. Andererseits wurde ihm zur Last gelegt, den Direktor der Y.\nAG arglistig über die Rückzahlungsmodalitäten seiner Schulden im Betrag von\nFr. 300'000.00 getäuscht zu haben (vgl. zum Ganzen die Einstellungsverfügung vom\n5./13. Juli 2012, S. 2). Die fünf Maschinen wurden im Januar 2006 auf Weisung des\ndamals zuständigen Untersuchungsrichters sichergestellt und am 9. Mai 2012 durch die\nzuständige Staatsanwältin beschlagnahmt.\nWeiter geht aus den Akten hervor, dass das vom Verteidiger am 28. April 2006 gestellte\nGesuch um Akteneinsicht am 8. Mai 2006 abgelehnt worden ist. Einvernahmen des\nBeschwerdeführers bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter fanden am 31. Mai\n2007 statt. Nach einem erneuten Akteneinsichtsgesuch wurden dem Verteidiger die\nAkten am 31. März 2009 zugestellt. Am 9. Mai 2012 setzte die zuständige\nStaatsanwältin gleichzeitig mit der Beschlagnahmung der fraglichen Maschinen Frist\ngemäss Art. 318 StPO. Nach Erhalt der Stellungnahmen der Parteien wurde das\nVerfahren am 5./13. Juli 2012 eingestellt. Die Geschädigte Y. AG verzichtete hiernach\nauf die Einreichung einer Zivilklage. Mit separater Verfügung vom 28. August 2012\n2\nwurde das hier umstrittene Honorar für den Verteidigeraufwand des Beschwerdeführers\nfestgesetzt.\n\n"}