BK 2012 238 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Niklaus Gerichtsschreiberin Beldi vom 29. Januar 2013 in der Strafsache A. verteidigt durch Rechtsanwalt X. Beschuldigter/Beschwerdeführer wegen Diebstahls etc. / Entschädigung für Verteidigung Regeste Der bernische Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes gemäss Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes bewusst für die Einführung von Rahmentarifen ausgesprochen. Der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, wonach von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen sei, ist somit gesetzeswidrig. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG, d.h. nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ (lit. a) und „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (lit. b). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand. Ausserdem können sich Schwierigkeit des Falls und die Bedeutung der Streitsache neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken. Die Beschwerdekammer in Strafsachen hat beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 28. August 2012 aufgehoben. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteikostentschädigung von Fr. 9’314.50 zugesprochen. 2. [...] 1 Begründung: 1. Mit Verfügung vom 5./13. Juli 2012 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura- Seeland das Verfahren gegen A. wegen Diebstahls, evtl. Veruntreuung und Entzugs von Retentionsgegenständen, Betrugs, evtl. Versuchs dazu, evtl. Urkundenfälschung ein. Nach Eingang der Honorarnote des Verteidigers, Rechtsanwalt X., setzte die zuständige Staatsanwältin am 28. August 2012 das amtliche Honorar (richtig: Honorar des Wahlverteidigers) auf Fr. 8'346.00 fest. Bei der Berechnung wurde ein Stundenansatz von Fr. 250.00 angewendet. Da der Verteidiger in seiner Honorarnote indessen von einem Stundenansatz von Fr. 280.00 ausgegangen war, das von der Staatsanwaltschaft festgesetzte Honorar demzufolge unter dem vom Verteidiger Beantragten lag, liess A. durch seinen Verteidiger am 5. September 2012 Beschwerde einreichen. Darin verlangte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 9'314.50 für die bei der Ausübung der Verfahrensrechte gehabten Anwaltskosten. Am 21. September 2012 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, worauf A. innert gewährter Fristerstreckung replizierte. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 GSOG i.V.m. Art. 29 Abs. 2 lit. a OrR OG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung, mit welcher das Honorar seiner Verteidigung gekürzt worden ist, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. [...] 4. Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Y. AG am 21. Oktober 2005 Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer eingereicht hat. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, einerseits am 15. Oktober 2005 bei der Y. AG fünf Maschinen im Gesamtwert von Fr. 383'000.00, welche vorgenannte Firma retiniert hatte, weggenommen zu haben. Andererseits wurde ihm zur Last gelegt, den Direktor der Y. AG arglistig über die Rückzahlungsmodalitäten seiner Schulden im Betrag von Fr. 300'000.00 getäuscht zu haben (vgl. zum Ganzen die Einstellungsverfügung vom 5./13. Juli 2012, S. 2). Die fünf Maschinen wurden im Januar 2006 auf Weisung des damals zuständigen Untersuchungsrichters sichergestellt und am 9. Mai 2012 durch die zuständige Staatsanwältin beschlagnahmt. Weiter geht aus den Akten hervor, dass das vom Verteidiger am 28. April 2006 gestellte Gesuch um Akteneinsicht am 8. Mai 2006 abgelehnt worden ist. Einvernahmen des Beschwerdeführers bei der Polizei und beim Untersuchungsrichter fanden am 31. Mai 2007 statt. Nach einem erneuten Akteneinsichtsgesuch wurden dem Verteidiger die Akten am 31. März 2009 zugestellt. Am 9. Mai 2012 setzte die zuständige Staatsanwältin gleichzeitig mit der Beschlagnahmung der fraglichen Maschinen Frist gemäss Art. 318 StPO. Nach Erhalt der Stellungnahmen der Parteien wurde das Verfahren am 5./13. Juli 2012 eingestellt. Die Geschädigte Y. AG verzichtete hiernach auf die Einreichung einer Zivilklage. Mit separater Verfügung vom 28. August 2012 2 wurde das hier umstrittene Honorar für den Verteidigeraufwand des Beschwerdeführers festgesetzt. 5. 5.1 Der Beschwerdeführerführer bzw. der Verteidiger machte mit der Honorarnote vom 10. August 2012 einen in der Sache gebotenen Zeitaufwand von ca. 30 Stunden geltend, multiplizierte diesen mit einem Stundenansatz von Fr. 280.00, woraus ein Honorar von Fr. 8’400.00 resultierte. Dazu kamen Auslagen von Fr. 252.00 sowie Mehrwertsteuerbeträge von Fr. 563.60 und Fr. 98.90, ausmachend total Fr. 9’314.50. In der angefochtenen Verfügung ging die Staatsanwaltschaft ebenfalls von einem akzeptierten Aufwand von 30 Stunden aus, brachte aber einen Stundenansatz von Fr. 250.00 in Anschlag, ausmachend ein Honorar von Fr. 7’500.00. Nicht streitig sind die Auslagen, ebenso wird übereinstimmend von einem Zeitaufwand von 30 Stunden ausgegangen. Für die Beschwerdekammer besteht ebenfalls kein Anlass, von diesen Annahmen abzuweichen (vgl. nachfolgend E. 7.1). 5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert indessen, dass die Staatsanwaltschaft einerseits mit Fr. 250.00 nur den minimalen Stundenansatz angewendet habe, andererseits bei der Bestimmung des Honorars lediglich auf den Zeitaufwand abgestellt habe. Neben dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ sei auch den Kriterien „Schwierigkeit des Prozesses“ und „Bedeutung der Streitsache“ Rechnung zu tragen. Vorliegend habe es sich um ein überdurchschnittlich schwieriges Verfahren gehandelt, welches für den Beschwerdeführer überdurchschnittliche Bedeutung gehabt habe. Die „überdurchschnittliche Schwierigkeit des Verfahrens“ begründet der Verteidiger mit der wirtschaftlichen und rechtlichen Komplexität; es hätten die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den involvierten Personen und der Firma Y. AG analysiert werden müssen. Ausserdem würden die fraglichen Straftatbestände (Urkundenfälschung und Betrug) rechtliche Schwierigkeiten bieten. Rechtsfragen wie Eigentum und andere dingliche Rechte an den strittigen und beschlagnahmten Maschinen hätten geklärt werden müssen; Vertragsdokumente in Deutsch, aber auch Französisch und Englisch hätten studiert werden müssen. Zudem habe der Fall internationale Bezüge nach den Niederlanden und China aufgewiesen. Die Privatklägerin habe Schadenersatzansprüche und die Herausgabe der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Maschinen verlangt. Mit Blick auf den Gesamtwert der Maschinen – aber ohne Berücksichtigung des Betrugsvorwurfs – habe die Privatklägerin die geltend gemachte Schadenersatzforderung auf ca. Fr. 400'000.00 beziffert. Mit dem Strafverfahren seien somit erhebliche finanzielle Risiken für den Beschwerdeführer verbunden gewesen. Dessen Ausgang sei auch massgeblich für das Ergebnis eines allfälligen Zivilprozesses zwischen ihm und der Y. AG. Das Strafverfahren habe demzufolge nicht nur einen beträchtlichen zeitlichen Aufwand bedingt, sondern habe auch ein hohes Mass an wirtschaftlichem Sachverstand verlangt. Für eine gerichtliche Beurteilung hätte es besonderer wirtschaftlicher Kenntnisse bedurft. Bei solchen, wirtschaftlichen Sachverstand erfordernden Angelegenheiten würden Anwälte ohne Weiteres von Stundenansätzen von Fr. 400.00 ausgehen. Zudem hätte beim Wirtschaftsstrafgericht angeklagt werden müssen, was sich auch auf die Höhe der Parteikostenentschädigung ausgewirkt hätte. Gemäss kantonaler Parteikostenverordnung fiele die Entschädigung diesfalls zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 80'000.00 aus. 3 5.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, den Kriterien „Schwierigkeit des Prozesses“ und „Bedeutung der Streitsache“ sei im Rahmen des Stundenaufwands gebührend Rechnung getragen worden, zumal gerade der Zeitaufwand bei bestimmten Verfahren naturgemäss höher sei als bei anderen. Der Rahmen liege gemäss Parteikostenverordnung (Art. 17 lit. b) zwischen Fr. 400.00 und Fr. 7'900.00, womit die festgesetzte Entschädigung nicht zu beanstanden und die eingereichte Kostennote eindeutig zu hoch sei. Da das Gesetz keine Stundenansätze für eine Wahlverteidigung vorsehe, sei anlässlich der Konferenz der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012 eine für sämtliche regionalen Staatsanwaltschaften verbindliche Praxis bzw. ein einheitlicher Stundenansatz von Fr. 250.00 festgelegt worden. Dieses Vorgehen habe sich aufgrund des Gleichbehandlungsgebots aufgedrängt. Ausserdem habe man damit für eine einheitliche Praxis in den regionalen Staatsanwaltschaften sorgen wollen. 6. 6.1 Der Parteikostenersatz bestimmt sich nach Art. 41 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11). Dieser lautet wie folgt: Art. 41 Parteikostenersatz 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Tarifordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes durch die Gerichte und Verwaltungsjustizbehörden. 2 Die Tarifordnung besteht aus Rahmentarifen für die Zivilrechts-, Verwaltungsrechts- und Strafrechtssachen. In Zivilrechtssachen und verwaltungsrechtlichen Klageverfahren ist der Streitwert massgebend. 3 Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach a dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und b der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses. 4 In sozialversicherungsrechtlichen Klage- und Beschwerdeverfahren bemisst sich der Parteikostenersatz ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses. 5 Der Parteikostenersatz kann von der Höhe des Honorars abweichen. Gestützt auf Abs. 1 und Abs. 2 dieser Bestimmung erliess der Regierungsrat die Verordnung für die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung [PKV]; BSG 168.811). Vom Gesetzgeber verworfen wurde die Möglichkeit, statt der Rahmentarife einen Stundenansatz (oder einen Rahmen von maximalen und minimalen Stundenansätzen) im Gesetz vorzugeben (Vortrag des Regierungsrats an den Grossen Rat betreffend Kantonales Anwaltsgesetz, in: Tagblatt des Grossen Rats 2006, Beilage 4 [nachfolgend: Vortrag KAG], S. 13). Vor diesem Hintergrund ist der Beschluss der leitenden Staatsanwälte vom 15. März 2012, von einem festen Stundenansatz von Fr. 250.00 auszugehen, gesetzeswidrig. Die Beweggründe der leitenden Staatsanwälte, gemäss welchen dem Gleichbehandlungsgebot nachzuleben und regionale oder gar von Anwalt zu Anwalt unterschiedliche Honorarbestimmungen wie auch in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen der Zuspruch unterschiedlicher Parteientschädigung zu verhindern seien, sind zwar nachvollziehbar und vernünftig. Diesem Anliegen kann indessen auch mit den vom Gesetz- und Verordnungsgeber festgelegten Rahmentarifen nachgekommen werden. 4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die beschlossene Praxis der leitenden Staatsanwälte sei ohnehin nur von untergeordneter Bedeutung, komme sie doch nur bei Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zum Tragen, in allen übrigen Fällen würde die Parteientschädigung durch ein Gericht bestimmt. Davon kann nicht ausgegangen werden. Zum einen wäre eine unterschiedliche Praxis von Gerichten und Staatsanwaltschaft weder wünschenswert noch zulässig. Zum anderen kommt den Staatsanwälten bei der Ausfällung von Strafbefehlen und auch bei Einstellungsbeschlüssen eine richterliche Funktion zu, so dass auch sie bei der Bestimmung von Entschädigungen bzw. Parteikostenersatz für Anwaltsaufwand gleich wie die Gerichte nach KAG und PKV vorzugehen haben. 6.2 Der hier interessierende Art. 17 PKV lautet wie folgt: Honorar 1 In Strafrechtssachen wird das Honorar wie folgt bemessen: a in Strafbefehlsverfahren 500 bis 5 000 Franken, b in Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts 500 bis 25 000 Franken, c in Verfahren vor dem Kollegialgericht des Regionalgerichts 2 000 bis 50 000 Franken, d in Verfahren vor dem Wirtschaftsstrafgericht 2 000 bis 80 000 Franken, e in Verfahren, die mit der Einstellung durch die Staatsanwaltschaft oder das erstinstanzliche Gericht erledigt werden, 25 bis 100 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d, f in Rechtsmittelverfahren (Art. 379 bis 415 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]) [SR 312.0], mit Ausnahme der Beschwerdeverfahren gemäss Buchstabe g, 10 bis 50 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben b bis e, g 500 bis 5 000 Franken in Verfahren der Beschwerdekammer des Obergerichts ohne Rechtsmittelcharakter sowie in Beschwerdeverfahren (Art. 393 bis 397 StPO) betreffend 1. nicht instanzabschliessende Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der erstinstanzlichen Gerichte, 2. Entscheide der Zwangsmassnahmengerichte, h für selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Artikel 363 ff. StPO 10 bis 40 Prozent des Honorars gemäss den Buchstaben a bis d sowie f. 2 Das Honorar gemäss Absatz 1 Buchstaben a bis e umfasst auch die Abgeltung des Aufwandes für das Vorverfahren. Die geltende Fassung trat am 1. Januar 2012 in Kraft, in einem Zeitpunkt, in welchem das vorliegende Strafverfahren seit mehr als 6 Jahren hängig war. Ungeachtet von Art. 19 PKV, wonach übergangsrechtlich für den Aufwand, den die Anwältinnen und Anwälte vor Inkrafttreten dieser Verordnung geleistet haben, der Parteikostenersatz nach bisherigem Recht bemessen werde, findet vorliegend die seit 1. Januar 2012 gültige Fassung von Art. 17 PKV Anwendung. Art. 19 PKV wurde für die Revision vom 1. Januar 2007 erlassen. Für die hier interessierende Revision von Art. 17 PKV findet die ganz am Ende der PKV unter dem Titel „Übergangsbestimmungen“ festgehaltene Regel Anwendung (vgl. auch BAG 11-121), wonach das neue Recht anwendbar sei, wenn im betreffenden Verfahren die ZPO oder die StPO zur Anwendung gelange. 6.3 Bei der Bestimmung des gemäss Art. 17 PKV anwendbaren Rahmens fällt auf, dass das Verfahren besonderen wirtschaftlichen Sachverstands bedurfte und damit Aspekte aufwies, welche eine Einstufung als eher „schwierig“ erlauben. Da der Aktenumfang indessen als bescheiden bezeichnet werden muss und es sich ausserdem um einen 5 einzelnen Sachverhalt handelt, wären die – wenn auch seit 1. Januar 2011 reduzierten – Anforderungen für eine Anklage vor Wirtschaftsstrafgericht nicht erfüllt gewesen (vgl. Art. 55 Abs. 1 EG ZSJ). Demnach findet vorliegend nicht der Honorarrahmen für Fälle vor Wirtschaftsstrafgericht (Art. 17 Abs. 1 lit. d KV), sondern derjenige für Fälle vor Einzelgericht des Regionalgerichts Anwendung (Art. 17 Abs. 1 lit. b PKV). Der entsprechende Rahmen ist anlässlich der letzten Revision aufgrund der erhöhten Strafkompetenz der Strafeinzelgerichte erweitert worden. Die bis Ende Dezember 2011 geltenden Unter- und Obergrenzen von Fr. 400.00 und Fr. 7'900.00 wurden auf Fr. 500.00 und 25'000.00 erhöht. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach den Kriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG, d.h. nach dem „in der Sache gebotenen Zeitaufwand“ (lit. a) und „der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses“ (lit. b). Der gebotene Zeitaufwand deckt sich nicht zwingend mit dem tatsächlich erbrachten Aufwand (Vortrag KAG, S. 13, auch zum Folgenden). Als geboten gilt der Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener und gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache und des Schwierigkeitsgrads der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die korrekte Erledigung des Geschäfts benötigt (so auch das Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. September 2011 betreffend die Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte). Der Massstab des gebotenen Zeitaufwands grenzt sich im Vergleich zum effektiven Aufwand somit in zweierlei Hinsicht ab: Zum einen ist nur derjenige Aufwand zu entschädigen, der anwaltlich notwendiger Arbeit entspricht, weshalb u.a. sozialbetreuerische Bemühungen oder Arbeiten, welche nicht im direkten Zusammenhang mit dem geführten Prozess stehen nicht oder nur sehr geringfügig zu entschädigen sind. Zum anderen kann mit dem Kriterium des „gebotenen Aufwands“ auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zwischen dem versierten, langjährig erfahrenen Routinier und dem wenig erfahrenen Anwalt oder gar dem Anfänger bezüglich des tatsächlich geleisteten Aufwands grosse Unterschiede bestehen. Ersterer erledigt die gleiche Arbeit in gleicher Qualität schneller als der Durchschnittsanwalt, Letzterer benötigt für die Erbringung der gleichen Qualität deutlich länger als der Durchschnittsanwalt (vgl. zum Ganzen auch STERCHI, Die korrekte Kostennote, in dubio 2009/1, S. 16 ff., S. 20 Note 10). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der „gebotene“ Aufwand des erfahrenen Anwalts höher als der tatsächlich geleistete ausfällt. Umgekehrt wird der (noch) wenig erfahrene Anwalt regelmässig nicht seine effektiv geleisteten Arbeitsstunden in Rechnung stellen können. Die Kriterien der „Bedeutung der Streitsache“ und der „Schwierigkeit des Prozesses“ (Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG) wird sich regelmässig ganz oder teilweise im gebotenen Zeitaufwand niederschlagen. Dies ist indessen nicht zwingend (so auch STERCHI, a.a.O., S. 17). Nach der gesetzlichen Regelung kann und soll sich die Schwierigkeit des Falls neben und zusätzlich zum Zeitaufwand auf das Honorar bzw. auf den Parteikostenersatz auswirken; gleiches gilt für die Bedeutung der Streitsache. So kann ein Vermögensdelikt sachverhaltsmässig und rechtlich die genau gleiche Struktur und Komplexität aufweisen, der Deliktsbetrag aber eine Bagatelle oder existenzielle Bedeutung haben. Trotz gleichem Bearbeitungsaufwand ist davon auszugehen, dass der Parteikostenersatz im letztgenannten Fall höher ausfallen wird, weil die zu erwartende Strafe höher ist und die Zivilklage die Rechtsposition des Vertretenen eben existenziell tangiert. 6 7. 7.1 Der Verteidiger hat in seiner Kostennote den „gebotener Aufwand“ mit 30 Stunden geschätzt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft stellen diesen Aufwand in Abrede. Bei einer Gesamtverfahrensdauer von mehr als sieben Jahren erscheint der geltend gemachte Aufwand auch für die Beschwerdekammer als geboten. Dass sich in den Akten lediglich vier Eingaben des Verteidigers finden lassen, sein tatsächlich geleisteter Aufwand bei der Beweisaufnahme bescheiden gewesen ist und die Strafverfolgungsbehörden während mehreren Jahren keinen Ermittlungstätigkeiten nachgegangen sind, steht dem nicht entgegen, zumal nicht jede Anwaltstätigkeit, die im Fall einer Einstellung zu entschädigen ist, sich zwingend in den Gerichtsakten niederschlagen muss. Zu denken sind dabei an die Klientengespräche, die Abklärungen der sich straf- und zivilrechtlich stellenden Rechtsfragen sowie die Einigungsversuche mit der Privatklägerschaft. Aufwanderhöhend kann auch der Verfahrensablauf berücksichtigt werden. Der Umstand, dass sich das Verfahren über sieben Jahre hingezogen hat und in dieser Zeit nur wenige Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden, dürfte ein Stück weit immer wieder neue Einarbeitung erfordert haben. 7.2 Dass das Mandat des Verteidigers Elemente aufwies, welche es erlauben, dieses als überdurchschnittlich schwierig zu kennzeichnen, schlägt sich zum einen im zeitlichen Aufwand nieder; zum anderen wirken sich diese – wie sich nachfolgend erweist (E. 7.3) – im Sinn von Art. 41 Abs. 3 lit. b KAG zusätzlich erhöhend aus. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Streitsache für den Beschwerdeführer von grosser Bedeutung war, standen doch neben einer strafrechtlichen Verurteilung auch beträchtliche Zivilforderungen im Raum. Als aufwandmindernde Aspekte zu berücksichtigen ist demgegenüber die Tatsache, dass der Verteidiger an keiner Beweisaufnahme teilgenommen hat und Beweisaufnahme- und Aktenumfang bescheiden ausgefallen sind. 7.3 Ausgehend vom unter E. 6.2 hiervor zitierten Rahmen gemäss 17 Abs. 1 b PKV könnte der Verteidiger (ohne Inanspruchnahme der Bestimmungen über Zuschläge) im Fall, dass das Verfahren mit einem erstinstanzlichen Urteil eines Einzelgerichts abgeschlossen würde, maximal mit Fr. 25’000.00 entschädigt werden. Interpoliert ergibt sich ein Mittelwert von Fr. 12'750.00. Bei einer Einstellung der Untersuchung kann das Honorar gemäss Art. 17 Abs.1 lit. e PKV zwischen 25 und 100% des Ausgangstarifs ausfallen. Wird auch hier von einem Mittelwert von rund 60% ausgegangen, ergibt sich bei Anwendung des Maximalsatzes von Fr. 25'000.00 ein Honorar von Fr. 15'000.00, bei Anwendung des oben errechneten, interpolierten Mittelwerts (Fr. 12'750.00) ein Honorar von Fr. 7’650.00. Damit liegt die hier interessierende, als angemessen zu qualifizierende Parteientschädigung zwischen diesen zwei Werten, d.h. zwischen Fr. 7’650.00 und Fr. 15'000.00. Vor diesem Hintergrund sind weder das von der Staatsanwaltschaft festgelegte Honorar von Fr. 7'500.00 noch dasjenige des Verteidigers in der Höhe von Fr. 8'400.00 zu beanstanden. Beide Beträge liegen im Rahmen des staatsanwaltlichen bzw. anwaltlichen Ermessens. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Festlegung einer Parteientschädigung ein weites Ermessen zu. Übt sie dieses pflichtgemäss aus, greift die Beschwerdekammer als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not ein. Vorliegend verhält es sich indessen so, dass die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise von einem fixen Stundenansatz ausgegangen ist 7 und die Schwierigkeit und Bedeutung des Prozesses im Faktor „gebotener Aufwand“ als vollständig abgegolten betrachtet hat. Nach Ansicht der Kammer rechtfertigt es sich vorliegend aber, die nachvollziehbare hohe Bedeutung der Streitsache sowie die überdurchschnittlichen rechtlichen Schwierigkeiten zusätzlich zum zeitlich „gebotenen Aufwand“ als erhöhende Faktoren zu berücksichtigen. Das von der Staatsanwaltschaft bestimmte Honorar ist demzufolge zu erhöhen. Dass der Umfang der Beweisaufnahme und der Akten bescheiden war, schlägt sich zwar mindernd nieder, ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass das von der Staatsanwaltschaft festgelegte Honorar zu erhöhen ist. Die vom Verteidiger eingereichte Kostennote, gemäss welcher das Honorar um Fr. 900.00 höher liegt als das von der Staatsanwaltschaft berechnete, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Parteientschädigung auf Fr. 9'314.50 festgelegt. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 i.V.m. 423 StPO). Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 428 Abs. 1 StPO analog). Diese wird pauschal auf Fr. 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. [...] 8