Anders als bei der beschuldigten Person (Art. 432 StPO) wird von der Privatklägerschaft in Art. 433 Abs. 2 StPO ausdrücklich – und im Gegensatz zu den Bestimmungen des VE StPO (Art. 492 und 502 Abs. 2 VE StPO) – verlangt, dass sie die Entschädigung beantragt. Die Beschwerdekammer erachtet einen Betrag von Fr. 1'200.00 für die Ausübung der Verteidigungsrechte als angemessen. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten diesen Betrag zu ersetzen. [...] 2