Vor diesem Hintergrund kann nicht von der beschuldigten Person verlangt werden, dass sie einen ausdrücklichen Antrag stellt, andernfalls auf einen Verzicht geschlossen würde. Ferner geht auch aus dem jeweiligen Wortlaut der für die beschuldigte Person einerseits und für die Privatklägerschaft andererseits geltenden Bestimmungen betreffend „Erhältlich-Machen“ der Entschädigungen hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von beschuldigten Person und Privatklägerschaft vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Anders als bei der beschuldigten Person (Art.