Gestützt auf den Wortlaut vorgenannter Bestimmung liegt es im Ermessen der Strafbehörde, ob die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht von der beschuldigten Person verlangt werden, dass sie einen ausdrücklichen Antrag stellt, andernfalls auf einen Verzicht geschlossen würde.