Auf einen (u.U. konkludenten) Verzicht kann erst nach entsprechender behördlicher Aufforderung geschlossen werden. Aus dieser behördlichen Aufgabe ist konsequenterweise zu schliessen, dass die Strafbehörde ebenfalls den Anspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft im Sinn von Art. 432 StPO von Amtes wegen zu prüfen hat. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 432 Abs. 2 StPO als „kann“-Vorschrift normiert worden ist. Gestützt auf den Wortlaut vorgenannter Bestimmung liegt es im Ermessen der Strafbehörde, ob die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet wird.