Fehlt ein Antrag, ist die beschuldigte Person, sofern die Entschädigung nicht ohnehin verweigert werden kann (Art. 430 StPO), aufzufordern, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen bzw. einen Antrag zu stellen. Dies – im Gegensatz zu den Ausführungen in BK 12 79 vom 13. Juni 2012 – unabhängig davon, ob die beschuldigte Person anwaltlich vertreten ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012; ferner auch die Materialien [Art. 492, 499 und 502 Abs. 1 VE StPO und Begleitbericht zum VE StPO S. 282 f. und 290 f.]). Auf einen (u.U. konkludenten) Verzicht kann erst nach entsprechender behördlicher Aufforderung geschlossen werden.