ferner 6B_93/2012 vom 26. September 2012). Dass die Beschuldigte keinen solchen Antrag gestellt hat, schadet ihr nicht. Anders als die frühere Praxis der Anklagekammer zum bernischen Strafverfahren verlangt die StPO nicht, dass die beschuldigte Person die Bezahlung einer Entschädigung durch den Privatkläger ausdrücklich beantragt. Die Strafbehörde prüft den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Fehlt ein Antrag, ist die beschuldigte Person, sofern die Entschädigung nicht ohnehin verweigert werden kann (Art. 430 StPO), aufzufordern, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen bzw. einen Antrag zu stellen.