5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem rechtfertigt es sich, ihn zum Ersatz der Verteidigungskosten der Beschuldigten zu verpflichten. Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass die Privatklägerschaft, welche alleine bzw. ausschliesslich das Rechtsmittelverfahren veranlasst hat, zum Ersatz der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann, sofern es die Sachlage rechtfertige; dies gilt uneingeschränkt, d.h. bei Antrags- und Offizialdelikten (vgl. den zur Publikation bestimmten Entscheid des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012; ferner 6B_93/2012 vom 26. September 2012).