Regeste Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der fraglichen Tatbestände als Antrags- oder Offizialdelikte – gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person verpflichtet werden. Eines ausdrücklichen Antrags der beschuldigten Person bedarf es nicht, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten ist oder nicht.