{"Signatur": "BE_OG_008", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2013-02-11", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_008_BK-2012-226_2013-02-11.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2012_226_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778781cfbcc807195ab9ee26ed47a3d96c96b7332045a5a6afbb1da370022f84cfd7979a65bd09d5ce8be781a31d6f9ba5f?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e778781cfbcc807195ab9ee26ed47a3d96c96b7332045a5a6afbb1da370022f84cfd7979a65bd09d5ce8be781a31d6f9ba5f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2012_226", "Checksum": "12813b3921c9bc50761198a95c0c51f4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2012 226"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.02.2013 BK 2012 226"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale 11.02.2013 BK 2012 226"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambre de recours pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Beschwerdekammer in Strafsachen"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdekammer in Strafsachen  des Obergerichts des Kantons Bern"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bezahlung der Verteidigungskosten durch Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme"}], "ScrapyJob": "446973/22/2112", "Zeit UTC": "04.12.2025 08:43:30", "Checksum": "9b4e75bac2eabf6b5131133fced911a2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen 11.02.2013 BK 2012 226\nRegeste:\nBezahlung der Verteidigungskosten durch Privatklägerschaft (Leitentscheid) | Einstellung/Nichtanhandnahme\n\nBK 2012 226\n\nBeschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen\n\nOberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Trenkel\nGerichtsschreiberin Beldi\n\nvom 11. Februar 2013\n\nin der Strafsache\n\nA.\nverteidigt durch Fürsprecherin X.\nBeschuldigte\n\nB.\nvertreten durch Rechtsanwalt Y.\nStraf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer\n\nwegen falschen Zeugnisses / Einstellung des Verfahrens\n\nRegeste\nDie im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann – unabhängig von der\nrechtlichen Qualifikation der fraglichen Tatbestände als Antrags- oder Offizialdelikte –\ngestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der Verteidigungskosten der beschuldigten\nPerson verpflichtet werden. Eines ausdrücklichen Antrags der beschuldigten Person bedarf\nes nicht, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten ist oder nicht.\n\nRedaktionelle Vorbemerkung\nDer Privatkläger warf der Beschuldigten vor, sie habe anlässlich einer Verhandlung vor\nArbeitsgericht ausgesagt, ihn nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet im Badezimmer einer\nBewohnerin der Seniorenresidenz „Z.“ angetroffen zu haben. Der Anfangsverdacht des\nfalschen Zeugnisses liess sich während der Strafuntersuchung nicht erhärten. Aufgrund der\nGesamtumstände war mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen,\nweshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Einstellung des Verfahrens verfügt hat.\n\n1\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n[...]\n\n5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten\n(Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem rechtfertigt es sich, ihn zum Ersatz der\nVerteidigungskosten der Beschuldigten zu verpflichten. Das Bundesgericht hat jüngst\nentschieden, dass die Privatklägerschaft, welche alleine bzw. ausschliesslich das\nRechtsmittelverfahren veranlasst hat, zum Ersatz der Verteidigungskosten verpflichtet\nwerden kann, sofern es die Sachlage rechtfertige; dies gilt uneingeschränkt, d.h. bei\nAntrags- und Offizialdelikten (vgl. den zur Publikation bestimmten Entscheid des\nBundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012; ferner 6B_93/2012 vom\n26. September 2012). Dass die Beschuldigte keinen solchen Antrag gestellt hat, schadet\nihr nicht. Anders als die frühere Praxis der Anklagekammer zum bernischen\nStrafverfahren verlangt die StPO nicht, dass die beschuldigte Person die Bezahlung einer\nEntschädigung durch den Privatkläger ausdrücklich beantragt. Die Strafbehörde prüft den\nAnspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen (Art. 429\nAbs. 2 StPO). Fehlt ein Antrag, ist die beschuldigte Person, sofern die Entschädigung\nnicht ohnehin verweigert werden kann (Art. 430 StPO), aufzufordern, zur\nEntschädigungsfrage Stellung zu nehmen bzw. einen Antrag zu stellen. Dies – im\nGegensatz zu den Ausführungen in BK 12 79 vom 13. Juni 2012 – unabhängig davon, ob\ndie beschuldigte Person anwaltlich vertreten ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts\n6B_472/2012 vom 13. November 2012; ferner auch die Materialien [Art. 492, 499 und\n502 Abs. 1 VE StPO und Begleitbericht zum VE StPO S. 282 f. und 290 f.]). Auf einen\n(u.U. konkludenten) Verzicht kann erst nach entsprechender behördlicher Aufforderung\ngeschlossen werden. Aus dieser behördlichen Aufgabe ist konsequenterweise zu\nschliessen, dass die Strafbehörde ebenfalls den Anspruch der beschuldigten Person\ngegenüber der Privatklägerschaft im Sinn von Art. 432 StPO von Amtes wegen zu prüfen\nhat. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 432 Abs. 2 StPO als „kann“-Vorschrift\nnormiert worden ist. Gestützt auf den Wortlaut vorgenannter Bestimmung liegt es im\nErmessen der Strafbehörde, ob die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer\nEntschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet wird. Vor diesem Hintergrund\nkann nicht von der beschuldigten Person verlangt werden, dass sie einen ausdrücklichen\nAntrag stellt, andernfalls auf einen Verzicht geschlossen würde. Ferner geht auch aus\ndem jeweiligen Wortlaut der für die beschuldigte Person einerseits und für die\nPrivatklägerschaft andererseits geltenden Bestimmungen betreffend „Erhältlich-Machen“\nder Entschädigungen hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von beschuldigten\nPerson und Privatklägerschaft vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Anders als bei der\nbeschuldigten Person (Art. 432 StPO) wird von der Privatklägerschaft in Art. 433 Abs. 2\nStPO ausdrücklich – und im Gegensatz zu den Bestimmungen des VE StPO (Art. 492\nund 502 Abs. 2 VE StPO) – verlangt, dass sie die Entschädigung beantragt.\nDie Beschwerdekammer erachtet einen Betrag von Fr. 1'200.00 für die Ausübung der\nVerteidigungsrechte als angemessen. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der\nBeschuldigten diesen Betrag zu ersetzen.\n\n[...]\n\n2\n"}