BK 2012 226 Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Oberrichter Trenkel Gerichtsschreiberin Beldi vom 11. Februar 2013 in der Strafsache A. verteidigt durch Fürsprecherin X. Beschuldigte B. vertreten durch Rechtsanwalt Y. Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer wegen falschen Zeugnisses / Einstellung des Verfahrens Regeste Die im Rechtsmittelverfahren unterliegende Privatklägerschaft kann – unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der fraglichen Tatbestände als Antrags- oder Offizialdelikte – gestützt auf Art. 432 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der Verteidigungskosten der beschuldigten Person verpflichtet werden. Eines ausdrücklichen Antrags der beschuldigten Person bedarf es nicht, unabhängig davon, ob sie anwaltlich vertreten ist oder nicht. Redaktionelle Vorbemerkung Der Privatkläger warf der Beschuldigten vor, sie habe anlässlich einer Verhandlung vor Arbeitsgericht ausgesagt, ihn nur mit Unterhose und T-Shirt bekleidet im Badezimmer einer Bewohnerin der Seniorenresidenz „Z.“ angetroffen zu haben. Der Anfangsverdacht des falschen Zeugnisses liess sich während der Strafuntersuchung nicht erhärten. Aufgrund der Gesamtumstände war mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Recht eine Einstellung des Verfahrens verfügt hat. 1 Auszug aus den Erwägungen: [...] 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausserdem rechtfertigt es sich, ihn zum Ersatz der Verteidigungskosten der Beschuldigten zu verpflichten. Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass die Privatklägerschaft, welche alleine bzw. ausschliesslich das Rechtsmittelverfahren veranlasst hat, zum Ersatz der Verteidigungskosten verpflichtet werden kann, sofern es die Sachlage rechtfertige; dies gilt uneingeschränkt, d.h. bei Antrags- und Offizialdelikten (vgl. den zur Publikation bestimmten Entscheid des Bundesgerichts 6B_802/2011 vom 8. November 2012; ferner 6B_93/2012 vom 26. September 2012). Dass die Beschuldigte keinen solchen Antrag gestellt hat, schadet ihr nicht. Anders als die frühere Praxis der Anklagekammer zum bernischen Strafverfahren verlangt die StPO nicht, dass die beschuldigte Person die Bezahlung einer Entschädigung durch den Privatkläger ausdrücklich beantragt. Die Strafbehörde prüft den Anspruch der beschuldigten Person auf Entschädigung von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Fehlt ein Antrag, ist die beschuldigte Person, sofern die Entschädigung nicht ohnehin verweigert werden kann (Art. 430 StPO), aufzufordern, zur Entschädigungsfrage Stellung zu nehmen bzw. einen Antrag zu stellen. Dies – im Gegensatz zu den Ausführungen in BK 12 79 vom 13. Juni 2012 – unabhängig davon, ob die beschuldigte Person anwaltlich vertreten ist oder nicht (Entscheid des Bundesgerichts 6B_472/2012 vom 13. November 2012; ferner auch die Materialien [Art. 492, 499 und 502 Abs. 1 VE StPO und Begleitbericht zum VE StPO S. 282 f. und 290 f.]). Auf einen (u.U. konkludenten) Verzicht kann erst nach entsprechender behördlicher Aufforderung geschlossen werden. Aus dieser behördlichen Aufgabe ist konsequenterweise zu schliessen, dass die Strafbehörde ebenfalls den Anspruch der beschuldigten Person gegenüber der Privatklägerschaft im Sinn von Art. 432 StPO von Amtes wegen zu prüfen hat. Dies drängt sich umso mehr auf, als Art. 432 Abs. 2 StPO als „kann“-Vorschrift normiert worden ist. Gestützt auf den Wortlaut vorgenannter Bestimmung liegt es im Ermessen der Strafbehörde, ob die Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die beschuldigte Person verpflichtet wird. Vor diesem Hintergrund kann nicht von der beschuldigten Person verlangt werden, dass sie einen ausdrücklichen Antrag stellt, andernfalls auf einen Verzicht geschlossen würde. Ferner geht auch aus dem jeweiligen Wortlaut der für die beschuldigte Person einerseits und für die Privatklägerschaft andererseits geltenden Bestimmungen betreffend „Erhältlich-Machen“ der Entschädigungen hervor, dass eine unterschiedliche Behandlung von beschuldigten Person und Privatklägerschaft vom Gesetzgeber beabsichtigt ist. Anders als bei der beschuldigten Person (Art. 432 StPO) wird von der Privatklägerschaft in Art. 433 Abs. 2 StPO ausdrücklich – und im Gegensatz zu den Bestimmungen des VE StPO (Art. 492 und 502 Abs. 2 VE StPO) – verlangt, dass sie die Entschädigung beantragt. Die Beschwerdekammer erachtet einen Betrag von Fr. 1'200.00 für die Ausübung der Verteidigungsrechte als angemessen. Die Privatklägerschaft wird verpflichtet, der Beschuldigten diesen Betrag zu ersetzen. [...] 2