die von der Beschwerdeführerin unter dem Begriff „Bedeutung Offizialdelikt“ aufgeworfene Frage, ob sie sich trotz ihrer Nervosität und Ängstlichkeit gestützt auf den Hinweis im Merkblatt für Auskunftspersonen, wonach Aussagen als Beweismittel verwendet werden können, ein Bild über die Folgen allfälliger Aussagen machen konnte, oder ob der Polizeibeamte gehalten gewesen wäre, ihr dies noch ausdrücklich zu erklären und entsprechend protokollarisch festzuhalten. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons. Entschädigungswürdige Nachteile sind keine entstanden. [...] 5