180 N 11). Dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der Befragung nähere Angaben über den Gegenstand der Ermittlung erhalten hat, ändert daran nichts, hat die Belehrung doch bereits zu Beginn der Einvernahme korrekt zu erfolgen. Die Aussagen sind in Anwendung von Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu entfernen, bis zum Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 3.3 Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen. Auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin (z.B. die Verletzung der Bestimmungen über die Zeugnisverweigerungsrechte) braucht nicht eingegangen zu werden.