Bevor konkrete Fragen über sexuelle Handlungen gestellt worden seien, sei der Beschwerdeführerin nochmals erklärt worden, dass sie das Recht habe, die Aussage zu verweigern. Vermutungsweise ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin zu Beginn der Einvernahme nicht gesagt worden ist, gegen wen sich das Verfahren, in welchem sie befragt wird, richtet. Ausserdem bestehen berechtigte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin verstanden hat, worum es überhaupt geht. Zum einen darf von Laien nicht erwartet werden, dass sie den Begriff „Sittlichkeitsdelikt“ kennen.