Anderes geht auch aus dem Anzeigerapport vom 26. Juli 2012 nicht hervor. Diesem kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin gemäss BBK belehrt und ihr das Merkblatt für Auskunftspersonen vorgelegt worden sei, ferner, dass ihr zu Beginn der Einvernahme nochmals die Belehrung der OBORA Vorlage „Polizeiliche Einvernahme Auskunftsperson“ vorgetragen worden sei. Bevor konkrete Fragen über sexuelle Handlungen gestellt worden seien, sei der Beschwerdeführerin nochmals erklärt worden, dass sie das Recht habe, die Aussage zu verweigern.