Als Verbal wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ängstlich und zurückhaltend wirke. Die Beschwerdeführerin macht geltend, erst gegen Ende der Befragung damit konfrontiert worden zu sein, dass ein anonymer Hinweis betreffend sexuellen Missbrauch in der Ehe eingegangen sei, demgegenüber – wie hiervor aufgeführt – das Protokoll den anonymen Hinweis betreffend Sittlichkeitsdelikt bereits zu Beginn des Protokolls aufführt.