Gemäss Protokoll bejahte die Beschwerdeführerin diese Frage. Anschliessend wurde im Protokoll vermerkt, dass die Polizei einen anonymen Hinweis betreffend Sittlichkeitsdelikt erhalten habe, worauf A. als vermeintliches Opfer zur Befragung eingeladen worden sei. Laut Protokoll wurde die Beschwerdeführerin nach Belehrung aufgefordert, die Beziehung mit ihrem Mann zu beschreiben. Als Verbal wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin ängstlich und zurückhaltend wirke.