3.2 Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Juli 2012 als Auskunftsperson im Sinn von Art. 179 StPO originär einvernommen, nachdem die Polizei durch einen anonymen Hinweis darauf aufmerksam gemacht worden war, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann sexuell missbraucht werde. Ob die Belehrung korrekt erfolgt ist, bestimmt sich – wie soeben erwähnt – nach den Bestimmungen von Art. 158 StPO. Die Belehrung der Beschwerdeführerin wurde protokollarisch wie folgt festgehalten: Sie werden heute im Strafverfahren betreffend Sittlichkeitsdelikte als Auskunftsperson einvernommen.