den Vernehmungen Personen, welche nicht als beschuldigte Person in Betracht kommen, als Auskunftspersonen, selbst dann, wenn die betroffene Person später als Zeuge befragt werden kann oder sich als Privatkläger konstituiert hat (KERNER, a.a.O., Art. 179 N 2; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 179 N 1). Die Beschränkung auf die beiden Personenkategorien „beschuldigte Person“ und „Auskunftsperson“ befreit die Polizei davon, die oft schwierigen Fragen zu entscheiden, ob jemand Zeugenqualität hat und zur Aussage verpflichtet ist oder nicht (KERNER, a.a.